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   OVG Sachsen, 12.01.2018 - 3 B 325/17   

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https://dejure.org/2018,3106
OVG Sachsen, 12.01.2018 - 3 B 325/17 (https://dejure.org/2018,3106)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12.01.2018 - 3 B 325/17 (https://dejure.org/2018,3106)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 12. Januar 2018 - 3 B 325/17 (https://dejure.org/2018,3106)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

    VwGO § 60 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2
    Wiedereinsetzung; besondere Härte; Ehrenmord; häusliche Gewalt; Unzumutbarkeit

  • IWW

    VwGO § 60 Abs. 1, AufenthG § 31 Abs. 2 Satz 2
    VwGO, AufenthG

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 31 Abs. 2 S. 2, AufenthG § 31
    Eheliche Lebensgemeinschaft, eigenständiges Aufenthaltsrecht, Zumutbarkeit, Unzumutbarkeit, besondere Härte, häusliche Gewalt, Gewalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Drohen der erheblichen Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange eines ausländischen Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenen Rückkehrverpflichtung nach Pakistan; Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2018, 668
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.2021 - 11 S 2891/20

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen die mit der Rücknahme der bisherigen

    Die Notwendigkeit, eine neue Lebensgrundlage aufbauen zu müssen, besteht regelmäßig unabhängig davon, ob die Rückkehrverpflichtung auf der gescheiterten Ehe beruht (vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 28.10.2020 - 10 ZB 20.358 -, juris Rn. 7, und vom 21.09.2016 - 10 ZB 16.1296 -, juris Rn. 9; OVG Nds., Beschluss vom 04.09.2019 - 13 ME 282/19 -, juris Rn. 5; Sächs. OVG, Beschluss vom 12.01.2018 - 3 B 325/17 -, juris Rn. 14).
  • OVG Hamburg, 06.09.2019 - 1 Bs 155/19

    Besondere Härte nach AufenthG 2004 § 31 Abs 2 S 2 Alt 3

    Anderes könnte ausnahmsweise z.B. dann gelten, wenn dem nachgezogenen Ehegatten eine freie Willensentscheidung nicht möglich war (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 28.2.2003, 13 S 2798/02, InfAuslR 2003, 232), eine Trennung ihn oder Kinder gefährdet hätte oder der Ehepartner dem zugezogenen Ehegatten zuvorkommt, um zu verhindern, dass dieser ein eigenes Aufenthaltsrecht erhält (vgl. auch: OVG Hamburg, Beschl. v. 2.11.2007, 4 Bf 69/07.Z n.v., Beschl. v. 3.8.2015, 4 So 119/14, n.v., Beschl. v. 28.1.2019, 1 Bf 163/18.Z, n.v.; ebenso: OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.12.2018, 13 ME 458/18, AuAS 2019, 14, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 25.6.2018, 10 ZB 17.2436, juris Rn. 12; VGH Kassel, 9. Senat, Beschl. v. 10.10.2015, 9 TG 2403/05, AuAS 2005, 266, juris Rn. 5; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Auflage 2018, § 31 AufenthG Rn. 63; lediglich indizielle Wirkung im Rahmen der Gesamtwürdigung, ob die Trennung unzumutbar ist: OVG Saarlouis, Beschl. v. 19.4.2018, 2 B 52/18, juris Rn. 15; Beschl. v. 24.2.2011, 2 B 17/11, juris Rn. 17; OVG Bautzen, 12.1.2018, 3 B 325/17, DVBl 2018, 668, juris Rn. 18; OVG Berlin/Brandenburg, Beschl. v. 7.7.2011, OVG 2 S 63.11 u.a., juris Rn. 4; VGH Kassel, 7. Senat, Beschl. v. 17.1.2007, 7 TG 2908/06, AuAS 2007, 122, juris Rn. 14 f.; Marx in GK AufenthG, Stand April 2019, § 31 AufenthG Rn. 71 f.).
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2021 - 11 L 609/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft, unzumutbare Härte; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Zu verlangen sind insoweit solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Antragstellers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist, vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 3 B 325/17 -, juris Rn. 22.
  • VG Bayreuth, 08.06.2018 - B 6 S 18.231

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug - Ukraine

    Die Unzumutbarkeit, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen, ist aufgrund einer wertenden Gesamtschau zu beurteilen (OVG Bautzen, B. v. 12.01.2018 - 3 B 325/17 - DVBl 2018, 668/671 Rn. 22).

    Als Indiz ist schließlich auch heranzuziehen, ob der zugezogene Ehegatte die Lebensgemeinschaft beendet hat, weil sie ihm unzumutbar war oder ob der deutsche Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft aufgelöst hat (OVG Bautzen, DVBl 2018, 668/670 Rn. 18).

  • VG München, 26.02.2019 - M 4 K 17.5983

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Trennung

    Zu verlangen sind zumindest solche Eingriffe des Ehepartners, die auf Seiten des Opfers zu einer Situation führen, die maßgeblich durch Angst vor psychischer oder physischer Gewalt geprägt ist und die deshalb die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. OVG Bautzen, B.v. 12.1.2018 - 3 B 325/17 - BeckRS 2018, 1647, Rn. 22).
  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 ZB 20.2129

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

    Soweit sich der Kläger im Zulassungsverfahren auf eine ihm deswegen in der Türkei (Herkunftsstaat) drohende erhebliche gesellschaftliche Diskriminierung beruft (zu solchen Fällen einer besonderen Härte vgl. z.B. Nr. 31.2.2.1.1 AVwV zu § 31 AufenthG; Göbel-Zimmermann/Eichhorn in Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 31 Rn. 18 m. Rsprnachweisen; SächsOVG, B.v. 12.1.2018 - 3 B 325/17 - juris Rn. 13 f.), genügt sein Vorbringen den Darlegungsanforderungen nicht, da er ohne Nennung konkreter Anhaltspunkte lediglich pauschal behauptet, ihm wäre "in der Türkei aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung die Führung eines eigenständigen Lebens nicht möglich".
  • VG Schleswig, 26.11.2018 - 1 B 110/18

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

    Die Antwort auf die Frage, wer die eheliche Lebensgemeinschaft beendet hat, ist im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände als Indiz dafür heranzuziehen sein, ob dem nachgezogenen Ehegatten die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar war oder nicht (BayVGH, Beschl. v. 13. Februar 2017 - 10 CS 16.2512 u. a. -, juris Rn. 7 m. w. N.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2018 - 3 B 325/17 -, Rn. 18 - 19, juris Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblattsammlung Stand: Juni 2017, § 31 Rn. 70 ff. m. w. N.).
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